Ihr Steuerberater für Hotels

Kassennachschau, Betriebsprüfung oder sogar die Steuerfahndung steht vor der Tür? Die Finanzverwaltung legt vermehrt ein Augenmerk auf Gastronomie- und Hotels.

Gönnen Sie sich selbst eine Auszeit vom Stress des Steuerrechts. Überlassen Sie uns als Steuerberater für Hotels die Arbeit, denn wir lösen als Ihr verlässlicher Partner alle steuerrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen für Sie.

Profitieren Sie zudem von unserem digitalen Belegwesen. Somit können wir Ihnen aktuelle Auswertungen online bereitstellen, sodass wir gemeinsam Ihre Prozesse optimieren, Einsparpotential bei den Kosten eruieren und somit Ihr Hotel noch erfolgreicher machen können.
Durch unsere jahrelange erfolgreiche Betreuung von Hotels haben wir vor allem folgende steuerrechtliche Besonderheiten herausarbeiten können, die vermehrt bei der Steuerberatung von Hotels anfallen:

Ertragsteuern

Durch entsprechende Gestaltungen kann vermieden werden, dass das Hotelgrundstück Betriebsvermögen wird. Bei größeren Instandhaltungen ist zu prüfen, nachträgliche Herstellungskosten oder laufende Instandhaltung vorliegt?

Umsatzsteuer

Die kurzfristige Beherbergung unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, nicht jedoch das Entgelt für das Frühstück, Tagungsräume oder Wellness-Angebote

Erbschaftsteuer

Es handelt sich um unternehmerisches Vermögen und kann ggf. zu 100% steuerfrei übertragen werden

Die Kanzlei Brummer begleitet meine Unternehmen seit Jahrzehnten mit stets herausragenden und aktuellen Wissen. Außerdem werden auch komplizierte Sachverhalte präzise und verständlich dargelegt. 
 
Die während der Coronakrise neu eingeführten Bestimmungen zu den verschiedenen Hilfen, wie unter anderem die Überbrückungshilfe, wurden sich sofort angeeignet und die entsprechenden Anträge, trotz teilweiser unpräziser Formulierungen und zeitraubender Technik bei den Behörden, perfekt bearbeitet und rasch erfolgreich gestellt.
 
Herzlichen Dank dafür!

- Klaus Meusel